06.06.2024

Stellplatzsatzung Königsbach - Stein

Veröffentlichung im Internet gemäß § 3(2) BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Königsbach – Stein hat am 16.04.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 74 Abs. 2 LBO eine Stellplatzsatzung über beide Ortsteile, Königsbach und Stein aufzustellen. Gemäß § 74 Abs. 6 werden Stellplatzsatzungen als örtliche Bauvorschriften im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) aufgestellt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. §13 Abs. 2 Nr. 2 sieht die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vor.

In derselben öffentlichen Sitzung am 16.04.2024 hat der Gemeinderat Königsbach-Stein hierzu den Entwurf gebilligt sowie die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Planvorhaben / Planerfordernis

Die Gemeinde Königsbach-Stein weist, wie bei Orten mit langer Historie üblich, verschiedene Entwicklungsphasen auf. Von der Entwicklung entlang bestehender Erschließungsstraßen, über die Erarbeitung von Baufluchtenplänen, bis hin zur heutigen Planung durch Bebauungspläne, spiegeln sich die jeweiligen Planungsphasen im Ortsbild wider. Während ein Teil der bestehenden Bebauungspläne (siehe Anhang) eine Regelung zur Anzahl nachzuweisender Stellplätze pro Wohneinheit trifft, bestehen für den Großteil des Gemeindegebiets keine Regelungen.

Durch die Entwicklung des öffentlichen und privaten Verkehrs hat sich in den letzten Jahrzehnten eine deutliche Veränderung ergeben. Früher waren private Fahrzeuge, von landwirtschaftlichen Zugmaschinen abgesehen, die Ausnahme. Heute bilden sie einen überwiegenden Teil der allgemeinen Mobilität ab, was sich in einer entsprechend hohen Fahrzeugdichte niederschlägt. Aufgrund der ländlichen Lage von Königsbach-Stein und eines den motorisierten Individualverkehr nur bedingt ersetzen könnenden ÖPNVs erhöht sich das Erfordernis nach privaten Fahrzeugen, so dass heute mehrere Pkw pro Wohneinheit üblich sind. Eine Reduktion der Fahrzeugdichte des Individualverkehrs ist nicht absehbar, da im Beruflichen wie Privaten eine erhöhte Flexibilität und Mobilität erwartet wird.

Die hohe Fahrzeugdichte in Verbindung mit einer Verschärfung der Parksituation im öffentlichen Raum gefährdet die Verkehrssicherheit. Betroffen sind vor allem schwächere Verkehrsteilnehmer. Zudem kam es in den vergangenen Jahren in Königsbach-Stein immer wieder zu erheblichen Engpässen für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, Müllfahrzeuge etc. durch parkende Autos auf Gehwegen und Straßen. Die Gemeinde Königsbach-Stein möchte diese Missstände angehen und die gemäß § 37 Abs. 1 LBO verpflichtend herzustellende Anzahl von Stellplätzen je Wohneinheit auf den Baugrundstücken entsprechend der jeweiligen Ausprägung im entsprechenden Teilbereich des Geltungsbereichs gemäß § 74 Abs. 2 Nr. LBO erhöhen.

Räumlicher Geltungsbereich:

Maßgebend für den (zweiteiligen) räumlichen Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildete Entwurf des zeichnerischen Teils und des schriftlichen Teils inkl. Begründung jeweils in der Fassung vom 03.04.2024.

Der Geltungsbereich ist aus den nachfolgenden Lageplänen (ohne Maßstab) ersichtlich:

Ortsteil Königsbach
Ortsteil Königsbach

Ortsteil Stein
Ortsteil Stein

Der in den Plänen 1 und 2 festgesetzte Geltungsbereich der Stellplatzsatzung umfasst die Ortslagen der beiden Ortsteile Königsbach und Stein, in denen die Anforderung an die Anzahl der Stellplätze je Wohneinheit erhöht werden sollen.

Randbereiche mit öffentlichen Nutzungen (Kirche, Vereine, Schule etc.) wurden nicht in den Geltungsbereich einbezogen. Zudem wurden das Gewerbegebiet Mitteltal mit sämtlichen Änderungen und Erweiterungen teilweise und das Gewerbegebiet Allmendwiesen mit beiden Erweiterungen nicht in den Geltungsbereich einbezogen.

Am Ende des Textteils der Satzung sind in der Anlage zur Begründung die einzelnen Bebauungspläne mit Angabe zur Stellplatzregelung im B-Plan und Einbeziehung in die Stellplatzsatzung (ja / nein, Zone) aufgelistet. Mit Rechtskraft dieser Stellplatzsatzung werden die bestehenden Regelungen für die in den Geltungsbereich einbezogenen Bebauungsplänen durch die Bestimmungen dieser Satzung ersetzt.

Im Internet veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt werden vom einschließlich 17.06.2024 bis zum einschließlich 19.07.2024

im Eingangsbereich - Eingangsfoyer - des Rathauses Königsbach der Gemeinde Königsbach-Stein, Marktstraße 15, 75203 Königsbach-Stein, während den üblichen Dienstzeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) die folgenden vom Gemeinderat gebilligten Unterlagen:

  1. a) der Entwurf des textlichen Teils der Stellplatzsatzung mit Begründung vom 03.04.2024,
  2. b) der Entwurf des (zweiteiligen) zeichnerischen Teils der Stellplatzsatzung vom 03.04.2024,

Innerhalb der oben genannten Frist können zu den im Internet veröffentlichten und zusätzlich im Rathaus Königsbach ausgelegten Unterlagen Stellungnahmen insbesondere auch schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse rexroth@koenigsbach-stein.de bei der Gemeinde abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig, jedoch nicht rechtlich vorgeschrieben.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die vorgenannten ausliegenden Unterlagen sind auf der Homepage der Gemeinde Königsbach-Stein unter Bauleitplanung und auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer unter
UVP-Verbund/Kartendienste abruf- und einsehbar.


Datenschutz:

Soweit Sie personenbezogene Daten in Ihrer etwaigen Stellungnahme aufgrund der hier eröffneten Äußerungsmöglichkeit angeben, werden diese aufgrund von §§ 13a, 13, 3 Abs. 2 BauGB zum Zweck der Änderung des Bebauungsplanes erhoben und verarbeitet.

Die Offenlage dient insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Ihnen wird damit einhergehend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Die Daten werden jedenfalls für die Dauer des Verfahrens über die Änderung des Bebauungsplanes und grundsätzlich für die Dauer der Wirksamkeit des Bebauungsplanes gespeichert;

eine Löschung erfolgt jedoch frühestmöglich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens über die Änderung des Bebauungsplanes und insbesondere auch im Rahmen der Abwägung der Belange werden Ihre Daten von den am Verfahren beteiligten Stellen der Gemeinde Königsbach-Stein und der hierzu eingeschalteten Dritten verarbeitet. Ihre Daten können daher auch Gegenstand und Inhalt sowohl einer öffentlichen Beratung im Gemeinderat als auch von Unterlagen sein, die von jedermann eingesehen werden können.

Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung des Bebauungsplanes können Ihre Daten vollständig mit den gesamten Verfahrensvorgängen an das zuständige Gericht zu übergeben sein.

Ihre Beteiligung am Bebauungsplanänderungsverfahren ist freiwillig. Da bei einer Stellungnahme Ihrerseits jedenfalls Ihre postalische Anschrift und ggf. auch Ihr Name insbesondere auch für eine sachgerechte Abwägung und auch für Ihre Inkenntnissetzung über das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 S. 4 BauGB) benötigt werden könnten, werden Sie gebeten, bei der Stellungnahme Ihre Namen und Ihre Anschrift anzugeben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von Name und postalischer Adresse besteht klarstellend nicht. Sie können jedoch ggf. Rechtsnachteile erleiden, wenn Sie Name und postalische Adresse nicht angeben.

Sie haben als betroffene Person das Recht, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen von der Gemeinde Königsbach-Stein Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Artikel 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) zu verlangen. Sie können auch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen (Artikel 21 DSGVO). Eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 102932, 70025 Stuttgart, Poststelle@lfdi.bwl.de beschweren. Die betroffenen Rechte (mit Ausnahme des Beschwerderechts gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) können Sie gegenüber der Gemeinde Königsbach-Stein insbesondere postalisch, per E-Mail und per Telefax geltend machen. Es fallen dabei die entsprechenden Porto- bzw. Übermittlungskosten an.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung gem. Art. 4 Abs. 7 EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Gemeinde Königsbach-Stein, Marktstraße 15-17, Tel.: 07232/30080, E-Mail: info@koenigsbach-stein.de. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter E-Mail: datenschutz@koenigsbach-stein.de.

 

Königsbach-Stein, den 06.06.2024

Heiko Genthner
Bürgermeister